Gründung der BHH
Die Freie und Hansestadt Hamburg gründet mit Wirkung zum 1. Januar 2020 die Berufliche Hochschule Hamburg (BHH) als staatliche Hochschule. Die BHH soll zur Gleichrangigkeit zwischen beruflicher und hochschulischer Bildung beitragen. Durch die konsequente Verbindung von beruflicher und akademischer Bildung ist die neue Hochschule eine wertvolle Ergänzung der Hochschullandschaft in Hamburg.
Projektphase und Projektteam (2018–2020/21)
Der Staatsrat der Behörde für Schule und Berufsbildung hat per Einsetzungsverfügung zum 5. Juli 2018 mit Laufzeit bis spätestens 31. Juli 2021 ein Projektteam eingesetzt, das mit Unterstützung von Expertinnen und Experten aus dem beruflichen wie hochschulischen Bereich Festlegungen von Profil, Lehrangebot und Struktur der neuen Hochschule erarbeitet hat. Das Projekt wurde am Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB) angesiedelt. Seit der Gründung der BHH zum 1. Januar 2020 entsteht parallel die eigentliche Hochschulstruktur; Projekt und Hochschule haben in einer Übergangsphase eng zusammengearbeitet.
Hochschule nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz (HmbHG)
Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 20. November 2019 die Errichtung der Beruflichen Hochschule Hamburg beschlossen (Drucksache 21/17964). Die Hochschule wird nach Maßgabe des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) gegründet. Die BHH wird das Know-how der beruflichen Bildung systematisch nutzen und Kooperationen mit anderen hochschulischen Einrichtungen pflegen. Auf diese Weise ist die BHH ein sichtbares Bindeglied zwischen beruflicher und akademischer Bildung in Hamburg.
Ziel- und Leistungsvereinbarung mit der Behörde für Schule und Berufsbildung (BSB)
Für die Gründungsphase im Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 31.12.2021 wird zwischen der BHH und der BSB gemäß § 2 Abs. 3 HmbHG eine Ziel- und Leistungsvereinbarung geschlossen. In ihr wird der verbindliche Rahmen vereinbart, innerhalb dessen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die BSB, ihre Träger- und Zuwendungsgeberverantwortung wahrnimmt und das Aufgabenspektrum der BHH unter Beachtung der für Hochschulen vorgesehenen Eigenständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 GG dokumentiert.